Strenge Selbstkontrolle
Durch in der Satzung festgeschriebene „berufsrechtliche Richtlinien" haben sich die BDIU-Mitglieder hohe Maßstäbe für den Forderungseinzug von Privatpersonen und Unternehmen gesetzt.
§ 16 Grundsatz
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich bei der Berufsausübung an die gesetzlichen Bestimmungen und an die nachfolgenden Richtlinien zu halten. Es soll die höchstrichterliche Rechtsprechung beachten.
- Jedes Mitglied hat seinen Beruf redlich, gewissenhaft und ordnungsgemäß auszuüben und die ihm anvertrauten Mandate in sachlich angemessener Weise unter Wahrung der Rechte der Schuldner zu vertreten. Auf die Registrierung als Inkassodienstleister soll auf Briefbögen oder Ähnlichem hingewiesen werden.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, sich und seine Mitarbeiter regelmäßig fortzubilden.
§ 17 Unzulässige Inkassotätigkeit
Erkennt das Mitglied, dass einzuziehende Forderungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder auf sittenwidrige Weise zustande gekommen sind, so darf es für den Auftraggeber bei deren Einziehung nicht tätig werden.
§ 18 Verschwiegenheitsverpflichtung, Datenschutz, Code of Conduct
- Das Mitglied darf Einzelheiten, die ihm im Zusammenhang mit dem Mandat bekannt werden, nicht unbefugt an Dritte weitergeben.
- Das Mitglied ist verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Bestimmungen einzuhalten und im Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass die Vorschriften des Datenschutzes eingehalten werden.
- Jedes Mitglied verpflichtet sich, einen nach § 14 Abs. 2 Buchstabe j) beschlossenen datenschutzrechtlichen „Code of Conduct" des BDIU in seiner jeweils geltenden Fassung zu beachten.
§ 19 Haftpflichtversicherung
Das Mitglied hat eine ausreichende Vermögensschadenhaftpflichtversicherung für die Unternehmenstätigkeit gemäß den Bestimmungen des Rechtsdienstleistungsgesetzes zu unterhalten und auf Anforderung des Präsidiums einen aktuellen Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Vermögensschadenhaftpflicht zu erbringen.
§ 20 Allgemeine Geschäftsbedingungen
Eine Vereinbarung über die Begrenzung der Haftung dem Grunde und der Höhe nach ist nur im Rahmen einer Individualvereinbarung zulässig; erfolgt sie in allgemeinen Geschäftsbedingungen, dann ist sie nur zulässig im Rahmen der §§ 307, 308, 309 BGB, und zwar auch dann, wenn beide Vertragspartner Kaufleute im Sinne des Gesetzes sind (§ 310 BGB).
§ 21 Aktenführung
- Die Akten sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 239, 257 HGB zu führen; die Aktenführung mittels elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig.
- Alle wesentlichen individuellen Bearbeitungsmerkmale sind aufzuzeichnen.
§ 22 Vereinbarungen über die Inkassovergütung
Vergütungen mit dem Auftraggeber können nach kaufmännischen Grundsätzen frei vereinbart werden, wobei sich die Vergütungssätze im Rahmen des Üblichen und Angemessenen zu halten haben.
§ 23 Fremdgeld
Fremdgeld ist auf gesonderten Konten auszuweisen.
§ 24 Belehrung der Mitarbeiter
Über die vorstehenden berufsrechtlichen Verpflichtungen sind die Mitarbeiter des Mitgliedes in gründlicher Weise zu unterrichten und auf die Einhaltung schriftlich zu verpflichten.
§ 25 Fortführung des Unternehmens nach dem Tode der registrierten oder Wegfall der qualifizierten Person
Das Mitglied (registrierte Person) soll Vorsorge dafür treffen, dass im Falle seines Todes und im Falle des Ausscheidens der qualifizierten Person eine qualifizierte Person das Unternehmen unter Einhaltung der Gesetze und der Richtlinien der Berufsausübung verantwortlich fortführt.
Registrierte Inkassounternehmen
Wer in Deutschland Inkasso- dienstleistungen erbringen will, muss bei dem für ihn zuständigen Gericht die dafür erforderliche Sachkunde nachweisen. Im Internet stellen die Landesjustiz- verwaltungen eine Übersicht zur Verfügung, die unter anderem alle in Deutschland registrierten Inkassodienstleister enthält: www.rechtsdienstleistungsregister.de.Eine Übersicht aller Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen e.V. finden Sie hier.
Durch ihre Mitgliedschaft im BDIU verpflichten sich Unternehmen zur Einhaltung strenger Inkassoregeln. (Bild: Rainer Sturm / pixelio.de)
